Laut HOAI § 34 gehören zum Leistungsbild Gebäude und Innenräume:
Die DIN 1356-1 „Bauzeichnungen – Teil 1“ Inhalte und Grundlagen der Darstellung“ [1.7] weist darauf hin, dass in Ausführungszeichnungen alle für die Ausführung bestimmten Einzelangaben enthalten sein müssen - unter Berücksichtigung der Beiträge anderer fachlich an der Planung Beteiligter.
Sie dienen als Grundlage der Leistungsbeschreibung und Ausführung der baulichen Leistungen. I.d.R. fehlt eine Vielzahl von erforderlichen Angaben. Die unvollständige, fehlerhafte Planung wird Vertragsbestandteil für den Auftragnehmer.
Die Unterlagen müssen als direkte Arbeitsanweisung konstruktiv umsetzbar sein, d. h. dem ausführen-den Handwerker - mit dem bei ihm vorauszusetzenden Fachwissen - in die Lage versetzen, nach diesen Unterlagen die erforderliche Leistung zu erbringen.“
BGH-Urteil – VII ZR 212/99; OLG Köln, Urteil v. 11.07.1997
„Unter Einhaltung der a.R.d.T. ist eine umfassende Darstellung der zur Realisierung der Bauaufgabe notwendigen Einzelheiten erforderlich, d. h. jedes Detail, welches Angaben enthält, die aus keiner ande-ren Zeichnung hervorgehen oder die einer vergrößerten Darstellung bedürfen, ist notwendig.“
BGH-Urteil – VII ZR 101/70; OLG Hamburg, Urteil v. 10.03.2004 – 4 U 105/01; BGH-Urteil v. 24.06.2004 – VII ZR 259/02
„Wenn der Bauträger (Planer) ohne Not von den a.R.T. abweicht, so stellt dies in mehrerlei Hinsicht einen Mangel dar.“
OLG Düsseldorf-Urteil: 21 U63/09 BGH 25.03.2010; VII ZR 25/09
Die Leistung des Architekten ist mangelhaft, wenn eine hoch problematische Bauweise gewählt wird (hier: Errichtung eines Hauses als "Sichtbetonbau") und der Architekt nicht berücksichtigt, dass hierbei auftauchende Probleme einer ausreichenden Vorplanung bedürfen.
OLG München, Urteil vom 16.07.2014 13 U 4413/13 Bau
Enttäuschung ist das Ergebnis falscher Erwartungen, oft verursacht durch fehlende Aufklärung, Beratung, Planung des planenden Architekten gegen über seinem Auftraggeber.
Die Planung kann auch mit „Worten“ erfolgen, d. h. anhand einer detaillierten Baubeschreibung. Die Baubeschreibung wird i.d.R. vom Bauherrn gelesen und unterschrieben - im Gegensatz zum Leistungsverzeichnis.
Es gilt der allgemeine Grundsatz, dass ein Unternehmer nach der Verkehrssitte eine Leistung schuldet, die den a.R.d.T. entspricht (§ 157 BGB).
Das gilt auch für den Planer.
Diejenigen Anforderungen an Ausführungszeichnungen, die sich aus den a.R.d.T. ergeben, sind vertraglich geschuldet. Wenn im Rahmen der Planungspflichten entscheidend wichtige Detailpunkte gar nicht dargestellt werden (im Falle einer sogenannten „Nullplanung“), ist bei Eintritt eines Schadens im direkten Zusammenhang mit dieser Detaillösung von einem Planungsfehler auszugehen.
Nach Aussage der ausführenden Firma handelte sie im „guten Glauben“, dass ihre Leistung richtig ist. Wogegen sollte der AN „Bedenken anmelden“, wenn gar keine Planung/Details vom Architekten vor-lagen? In der Folge können damit zusammenhängende Beanstandungen zu einem Rechtsstreit führen (siehe Kapitel 9).
Sichtbeton-Details (Auszug aus Buch „Sichtbeton Atlas“ [3.3]):
Prinzipskizze – Detail Vordach (Auszug aus Buch „Sichtbeton Atlas“)
Tragendes Deckenelement in Sichtbeton, als „weiße Wanne“, d.h. Abdichtung und Bodenbelag in Einem
Prinzipskizze - Detail Balkon als Beton-Fertigteil, siehe „Sichtbeton-Atlas“
Beispiel aus ZIEGEL. Konstruktionsbeschreibung