sichtflaechen-bewertung

1. Allgemeines

Die Betrachtung und Bewertung von sichtbaren Leistungen erfolgt nach Regeln. Der Begriff „Regeln“ ist zurückzuführen auf das lat. Wort „Regular = Richtschnur“. Ob man die Bezeichnung Regel, Regelwerk oder Norm benutzt, ist in letzter Konsequenz egal. Alle beinhalten den gleichen Grundgedanken: die allgemeine verbindliche Feststellung von Verhaltens- bzw. Ausführungsregeln, hier: Besichtigung von Flächen.

2. Betrachtungsabstand / „übliche Nutzung“

Die Prüfung von Sichtflächen ist in der Regel in dem Abstand durchzuführen, welcher der „üblichen Nutzung“ entspricht.

Üblicher Betrachtungsabstand: Der „übliche“ Betrachtungsabstand ist vergleichbar mit einer Gemäldebetrachtung, d. h.:

  • kleinere Bilder erfordern einen geringeren,
  • größere Bilder einen entsprechend weiteren Betrachtungsabstand:

sichtflaechen-bewertung_abb1.PNG

Die übliche Nutzung muss nicht immer der tatsächlichen Nutzung entsprechen. Wenn möglich, sollte der Abstand von 1 m bei der Bewertung nicht unterschritten werden. Bei der Prüfung auf evtl. Fehler ist die Betrachtung möglichst im rechten Winkel auf die Oberfläche durchzuführen.

Unüblicher Betrachtungsabstand: Abstand bzw. Blickposition vom “Vorgarten”(Rasenfläche) anstatt vom Gehweg, siehe. Abb. 6 und 7, oder von der Loggia ist das Betrachten der Fassade nur durch starkes Herauslehnen möglich (kein “normaler” Betrachtungsabstand), siehe Abb. 3.

Ein „Fernglas“ ist zwar zur Ursachenfindung eines evtl. Schadens nützlich, stellt jedoch nicht den üblichen Betrachtungsabstand dar.

Beispiele

  • vom Bürgersteig “vorne” (direkt vor der Fassade): nicht geeignet für den Gesamteindruck der Fassade, Abb. 2
  • vom Bürgersteig auf der anderen Straßenseite “hinten”: geeignet für den Gesamteindruck der Fassade Abb. 2

sichtflaechen-bewertung_abb2.PNG

Betrachtungsabstand Gesimse

sichtflaechen-bewertung_abb3.PNG

2.2.1
Von der Straße (Pos. 1) kann der “Abriss” im Gesimsbereich nicht gesehen werden.

Vom Balkon (Pos. 3) kann er gesehen werden.

2.2.2
Von der Straße (Pos. 1) kann der “Abriss” im Gesimsbereich nicht gesehen werden.

Von der Loggia (Pos. 2) ist das Betrachten nur durch starkes Herauslehnen möglich (kein “normaler” Betrachtungsabstand).

Die Betrachtung, z. B. der Fassade, kann behindert werden durch Gerüststellung mit örtlich beengtem Betrachtungsabstand, siehe Abbildung 4 und 5.

sichtflaechen-bewertung_abb4.PNG sichtflaechen-bewertung_abb5.PNG

Wenn ein Vorgarten bzw. eine Rasenfläche (z. B. eine Hofbegrünung) vorhanden ist, die in der „Regel“ nicht begangen wird, ist der Betrachtungsabstand entsprechend der Objektgröße vorzunehmen.

sichtflaechen-bewertung_abb6.PNG sichtflaechen-bewertung_abb7.PNG

(Links) z. B. bei Hofbegrünung
(Rechts) z. B. Wege, Bürgersteig
Punkt 1 bis 3: Betrachtungsabstände
Punkt 4: gepflasterter Weg
Punkt 5: Rasenfläche/Hofbegrünung
Punkt 6: zu betrachtendes Objekt

3. „Deutlich“ erkennbar…

Damit ein behaupteter Mangel „deutlich“ erkennbar ist, sind folgende Punkte zu berücksichtigen:

  • normaler Betrachtungsabstand
  • im peripheren Sichtfeld (siehe Abb. 8) auffallend d. h. erkennbar
  • spontane Sichtung, ohne Hinweis einer zweiten Person, d. h. nicht erst suchend

sichtflaechen-bewertung_abb8.PNG

  • 1° - Bereich des scharfen Sehens
  • 10° - Grenzbereich der Worterkennung
  • 15° - optimaler Bereich für Augenbewegungen
  • 30° - Grenzbereich der Symbolerkennung
  • 60° - Grenzbereich für das Erkennen von Farbunterschieden
  • 100° - Grenze des Sehfeldes Das periphere Sichtfeld umfasst den Bereich von 30° - 100°.

4. Lichtquelle

Geprüft werden sollte unter „normalen“ Tageslichtverhältnissen, d. h. Unregelmäßigkeiten, die durch seitlichen Einfall von natürlichem Sonnenlicht zeitlich begrenzt sichtbar werden, sind in der Regel hinzunehmen. Künstliches Streiflicht ist zur Bewertung nicht zugelassen. Die Elektroplanung (Decken- bzw. Wand-Halogenstrahler) ist bei der Sichtplanung/Flächenplanung (Decke, Wände, Fassaden) daher besonders zu berücksichtigen. Künstliches Streiflicht („Beleuchtung“) stellt eine erhöhte Anforderung dar und ist gesondert zu vereinbaren.

Bei der Bewertung von Sichtflächen ist die Angabe der Lage der Lichtquelle besonders wichtig, falls nachträglich eine andere Person die „Sichtbewertung“ (Gutachten) nachvollzieht bzw. überprüft. Dies ist vergleichbar nur möglich, wenn von gleichen Grundlagen (hier „Lichtquelle“) ausgegangen wird. Lichtquellen mit anderen Einfallswinkeln zum Objekt können durchaus andere Erkenntnisse/Ergebnisse hervorrufen.

Beispiel: Eine Lichtquelle (Sonne) „von oben“ lässt Vor- und Rücksprünge innerhalb der Fassade deutlicher erscheinen, als eine Lichtquelle „im Rücken“. Eine Lichtquelle (Sonne) von der Seite („Streiflicht“) verdeutlicht „Unebenheiten“ mehr, als wenn die Fassade im Schatten liegt.

Diese Angaben sind in einer „Checkliste“ (siehe Abb.15) bei Feststellung des Objektzustandes zu dokumentieren.

In der Regel werden 5 „Lichtquellen“ unterschieden:

  • Sonne von links (Streiflicht)
  • Sonne von rechts (Streiflicht)
  • Sonne von oben (Streiflicht)
  • Sonne von hinten (Fassade im Gegenlicht)
  • Sonne von vorne (Fassade im Schatten)

sichtflaechen-bewertung_abb9.PNG

Punkt 1: übliche Betrachtung im rechten Winkel mit Betrachtungsabstand „l“ (siehe Abb. 2)
Punkt 2: unübliche Betrachtung, schräg von der Seite
Punkt 3: unübliche Betrachtung direkt vor dem Objekt, von unten nach oben gesehen

„Vorne“ bzw. „hinten“ bezieht sich immer von der Person ausgehend in Blickrichtung. Wie wichtig die Dokumentation der Lichtverhältnisse ist, wird am folgenden Beispiel verdeutlicht: Die Sonne (als natürliche Lichtquelle) zieht bekannter Weise von Ost nach West.

sichtflaechen-bewertung_abb10.PNG

Lichtquelle, z. B. „Sonnenstand“ mit:

  • Fassade im Gegenlicht
  • Fassade im Schatten
  • Sonne „von oben“
  • Sonne von hinten, d. h. „im Rücken“
  • Sonne „von links“ bzw. „rechts“

Sonnenstand Westseite, dicker Pfeil zeigt Standpunkt des Betrachters sichtflaechen-bewertung_abb11.PNG

Sonnenstand Südseite, dicker Pfeil zeigt Standpunkt des Betrachters sichtflaechen-bewertung_abb12.PNG

Sonnenstand Ostseite, dicker Pfeil zeigt Standpunkt des Betrachters sichtflaechen-bewertung_abb13.PNG

Sonnenstand Nordseite, dicker Pfeil zeigt Standpunkt des Betrachters sichtflaechen-bewertung_abb14.PNG

Lichtverhältnisse zu verschiedenen Tageszeiten

sichtflaechen-bewertung_t1.PNG

In der Tabelle wird deutlich, dass die Besichtigung einer Fassade zu unterschiedlichen Tageszeiten unterschiedliche Lichtverhältnisse aufweist. Daraus folgt, dass der Betrachter zu verschiedenen Tageszeiten zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen kann. Für jede Fassadenansicht ist eine eigene Bewertung aufzustellen. Das o. g. Beispiel verdeutlicht, dass die Nord-Ansicht, die ständig im Schatten liegt, eine geringere Minderung erhält, als die Süd-Seite, welche ständig von der Sonne angestrahlt wird. Alle vier Ansichten ergeben in der Addition ihrer Minderungswerte die Gesamtminderung.

4. Sichtflächen Bewertung

Die Bewertung erfolgt je nach Baustoff, u. a.:

4.1 Sichtbeton
Ortbeton, Betonfertigteile [1]

4.2 Putzoberflächen
Berücksichtigung der Qualitätsstufen [2]

5. Gesamteindruck/Sichtflächenbetrachtung

Das Objekt ist unter gebrauchsüblichem Abstand zu betrachten. Eventuelle optische Beeinträchtigungen sind für jeden nachvollziehbar in einem Protokoll festzuhalten:

sichtflaechen-bewertung_abb15.PNG

Empfehlung:
Um unterschiedliche Grundlagen zur Sichtflächen-Bewertung zu vermeiden, ist ein Protokoll (siehe o. g. Muster, z. B. andere Personen, Tageszeit, Lichtquelle usw.) vom Ortstermin anzufertigen.

Schulz,J. ö.b.u.v. Sachverständiger u.a. für Sichtbeton

6. Literatur

[1] Schulz, Joachim: „Sichtbeton- Von der Planung bis zur Mängelvermeidung“ 4. Auflage
[1] Schulz, Joachim: „Architektur der Bauschäden“ 4. Auflage Springer Vieweg Verlag 2021